[[{}law:sgb_14:67|←]][[{}law:sgb_14|↑]][[{}law:sgb_14:69|→]]
==== § 68 Zusammentreffen von Teilhabeleistungen mit Pflegeleistungen außerhalb von Einrichtungen oder Räumlichkeiten im Sinne des § 43a des Elften Buches in Verbindung mit § 71 Absatz 4 des Elften Buches ====
(1)[[law:sgb_14:68#abs_1_1|1]] Treffen außerhalb von Einrichtungen oder Räumlichkeiten im Sinne
des § 43a des Elften Buches in Verbindung mit § 71 Absatz 4 des Elften
Buches Leistungen zur Teilhabe nach § 62 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und
Leistungen der sozialen Pflegeversicherung zusammen, so gilt § 13
Absatz 4 Satz 1 bis 3 und Absatz 4a des Elften Buches für den
zuständigen Träger der Sozialen Entschädigung und für die zuständige
Pflegekasse entsprechend.
(2)[[law:sgb_14:68#abs_2_1|1]] Werden Leistungen zur Teilhabe nach § 62 Satz 1 Nummer 1 bis 3
außerhalb von Einrichtungen oder Räumlichkeiten im Sinne des Absatzes
1 erbracht und besteht darüber hinaus ein Anspruch auf Leistungen der
häuslichen Pflege nach den §§ 64a bis 64f, 64i und 66 des Zwölften
Buches, so umfassen die Leistungen zur Teilhabe nach § 63 Satz 1
Nummer 1 bis 3 diese Leistungen der häuslichen Pflege nach dem
Zwölften Buch, solange die Teilhabeziele erreicht werden können. [[law:sgb_14:68#abs_2_2|2]]Satz
1 gilt entsprechend in den Fällen, in denen Berechtigte vorübergehend
Leistungen nach den §§ 64g und 64h des Zwölften Buches in Anspruch
nehmen. [[law:sgb_14:68#abs_2_3|3]]Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn Berechtigte vor
Vollendung des für die Regelaltersgrenze im Sinne des Sechsten Buches
erforderlichen Lebensjahres keine Leistungen zur Teilhabe nach § 62
Satz 1 Nummer 1 bis 3 erhalten haben, es sei denn, es handelt sich um
einen Teilhabebedarf, der durch ein schädigendes Ereignis verursacht
worden ist, welches erst nach Vollendung des für die Regelaltersgrenze
im Sinne des Sechsten Buches erforderlichen Lebensjahres eingetreten
ist.