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=== § 71 Anspruch auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit ===
(1)[[law:sgb_14:71#abs_1_1|1]] Geschädigte haben Anspruch auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit,
wenn sie auf Grund der anerkannten Schädigungsfolgen pflegebedürftig
sind.
(2)[[law:sgb_14:71#abs_2_1|1]] Anspruch auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit besteht auch, wenn
1. [[law:sgb_14:71#abs_2_2|2]]Gesundheitsstörungen, die keine Schädigungsfolge sind, im
Zusammenwirken mit anerkannten Schädigungsfolgen Pflegebedürftigkeit
verursachen und
2. die Auswirkungen der Schädigungsfolgen für die Beurteilung der
Pflegebedürftigkeit den anderen Gesundheitsstörungen annähernd
gleichwertig sind.