[[{}law:sgb_14:70|←]][[{}law:sgb_14|↑]][[{}law:sgb_14:72|→]] === § 71 Anspruch auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit === (1)[[law:sgb_14:71#abs_1_1|1]] Geschädigte haben Anspruch auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit, wenn sie auf Grund der anerkannten Schädigungsfolgen pflegebedürftig sind. (2)[[law:sgb_14:71#abs_2_1|1]] Anspruch auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit besteht auch, wenn 1. [[law:sgb_14:71#abs_2_2|2]]Gesundheitsstörungen, die keine Schädigungsfolge sind, im Zusammenwirken mit anerkannten Schädigungsfolgen Pflegebedürftigkeit verursachen und 2. die Auswirkungen der Schädigungsfolgen für die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit den anderen Gesundheitsstörungen annähernd gleichwertig sind.