[[{}law:sgb_14:71|←]][[{}law:sgb_14|↑]][[{}law:sgb_14:73|→]] === § 72 Pflegebedürftigkeit und Pflegegrad === (1)[[law:sgb_14:72#abs_1_1|1]] Für den Begriff der Pflegebedürftigkeit, für das Verfahren zur Ermittlung des Pflegegrades und für die Einordnung in die Pflegegrade gilt das Zweite Kapitel des Elften Buches. (2)[[law:sgb_14:72#abs_2_1|1]] Liegt eine Entscheidung der Pflegekasse über den Pflegegrad vor, so ist sie für die zuständige Verwaltungsbehörde bindend. [[law:sgb_14:72#abs_2_2|2]]Liegt eine Entscheidung nicht vor, so wirkt die zuständige Verwaltungsbehörde auf eine unverzügliche Entscheidung der Pflegekasse hin. (3)[[law:sgb_14:72#abs_3_1|1]] Kommt ein Anspruch nach dem Elften Buch nicht in Betracht, so ermittelt die zuständige Verwaltungsbehörde den Pflegegrad in eigener Verantwortung. [[law:sgb_14:72#abs_3_2|2]]Sie kann sich dabei sachverständiger Dritter bedienen.