[[{}law:sgb_14:75|←]][[{}law:sgb_14|↑]][[{}law:sgb_14:77|→]] === § 76 Häusliche Pflege im Arbeitgebermodell === (1)[[law:sgb_14:76#abs_1_1|1]] Stellen Geschädigte die häusliche Pflege durch von ihnen beschäftigte besondere Pflegekräfte auf Grundlage eines Arbeitsvertrages sicher (Arbeitgebermodell), so werden ihnen die hierfür erforderlichen und angemessenen Kosten erstattet. [[law:sgb_14:76#abs_1_2|2]]Bei der Erstattung ist das Pflegegeld nach § 37 des Elften Buches anzurechnen. [[law:sgb_14:76#abs_1_3|3]]Kosten der Beschäftigung von Ehegatten sowie Eltern werden Berechtigten erstattet, wenn dadurch eine fachgerechte Pflege gewährleistet ist. (2)[[law:sgb_14:76#abs_2_1|1]] Während einer stationären Behandlung werden den Geschädigten die erforderlichen und angemessenen Kosten für die besondere Pflegekraft für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten weiter erstattet. [[law:sgb_14:76#abs_2_2|2]]Eine Erstattung über diesen Zeitraum hinaus kann unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls erfolgen. (3)[[law:sgb_14:76#abs_3_1|1]] Die angemessenen Kosten umfassen auch die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung, die auf das Arbeitsentgelt der besonderen Pflegekraft entfallen. (4)[[law:sgb_14:76#abs_4_1|1]] Aufwendungen für die Erfüllung der Pflichten der Geschädigten als Arbeitgeber können in angemessener Höhe erstattet werden. [[law:sgb_14:76#abs_4_2|2]]Als angemessen gilt in der Regel ein Betrag in Höhe von bis zu 35 Euro monatlich.