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=== § 76 Häusliche Pflege im Arbeitgebermodell ===
(1)[[law:sgb_14:76#abs_1_1|1]] Stellen Geschädigte die häusliche Pflege durch von ihnen
beschäftigte besondere Pflegekräfte auf Grundlage eines
Arbeitsvertrages sicher (Arbeitgebermodell), so werden ihnen die
hierfür erforderlichen und angemessenen Kosten erstattet. [[law:sgb_14:76#abs_1_2|2]]Bei der
Erstattung ist das Pflegegeld nach § 37 des Elften Buches anzurechnen.
[[law:sgb_14:76#abs_1_3|3]]Kosten der Beschäftigung von Ehegatten sowie Eltern werden
Berechtigten erstattet, wenn dadurch eine fachgerechte Pflege
gewährleistet ist.
(2)[[law:sgb_14:76#abs_2_1|1]] Während einer stationären Behandlung werden den Geschädigten die
erforderlichen und angemessenen Kosten für die besondere Pflegekraft
für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten weiter erstattet. [[law:sgb_14:76#abs_2_2|2]]Eine
Erstattung über diesen Zeitraum hinaus kann unter Berücksichtigung der
Umstände des Einzelfalls erfolgen.
(3)[[law:sgb_14:76#abs_3_1|1]] Die angemessenen Kosten umfassen auch die Arbeitgeber- und
Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung,
die auf das Arbeitsentgelt der besonderen Pflegekraft entfallen.
(4)[[law:sgb_14:76#abs_4_1|1]] Aufwendungen für die Erfüllung der Pflichten der Geschädigten als
Arbeitgeber können in angemessener Höhe erstattet werden. [[law:sgb_14:76#abs_4_2|2]]Als
angemessen gilt in der Regel ein Betrag in Höhe von bis zu 35 Euro
monatlich.