[[{}law:sgb_14:76|←]][[{}law:sgb_14|↑]][[{}law:sgb_14:78|→]]
=== § 77 Zuständigkeit ===
(1)[[law:sgb_14:77#abs_1_1|1]] Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach diesem Buch werden von der
zuständigen Verwaltungsbehörde nach Maßgabe der folgenden Absätze
erbracht.
(2)[[law:sgb_14:77#abs_2_1|1]] Für Geschädigte, die Mitglied einer Pflegekasse oder nach § 25 des
Elften Buches familienversichert sind, erbringt ihre Pflegekasse für
die zuständige Verwaltungsbehörde die Leistungen bei
Pflegebedürftigkeit nach § 74 Nummer 1 und § 75 Absatz 1 Satz 2 Nummer
3\.
(3)[[law:sgb_14:77#abs_3_1|1]] Für Geschädigte, die weder nach dem Elften Buch versichert sind
noch nach beamtenrechtlichen Vorschriften einen Anspruch auf
Leistungen bei Pflegebedürftigkeit haben, erbringt die Pflegekasse,
die der Krankenkasse ihrer Wahl gemäß § 57 Absatz 3 entspricht, für
die zuständige Verwaltungsbehörde Leistungen bei Pflegebedürftigkeit
nach § 74 Nummer 1 und § 75 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3. § 57 Absatz 3
gilt entsprechend.
(4)[[law:sgb_14:77#abs_4_1|1]] Die übrigen Leistungen nach § 75 und § 76 erbringt die zuständige
Verwaltungsbehörde.