[[{}law:sgb_14:76|←]][[{}law:sgb_14|↑]][[{}law:sgb_14:78|→]] === § 77 Zuständigkeit === (1)[[law:sgb_14:77#abs_1_1|1]] Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach diesem Buch werden von der zuständigen Verwaltungsbehörde nach Maßgabe der folgenden Absätze erbracht. (2)[[law:sgb_14:77#abs_2_1|1]] Für Geschädigte, die Mitglied einer Pflegekasse oder nach § 25 des Elften Buches familienversichert sind, erbringt ihre Pflegekasse für die zuständige Verwaltungsbehörde die Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach § 74 Nummer 1 und § 75 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3\. (3)[[law:sgb_14:77#abs_3_1|1]] Für Geschädigte, die weder nach dem Elften Buch versichert sind noch nach beamtenrechtlichen Vorschriften einen Anspruch auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit haben, erbringt die Pflegekasse, die der Krankenkasse ihrer Wahl gemäß § 57 Absatz 3 entspricht, für die zuständige Verwaltungsbehörde Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach § 74 Nummer 1 und § 75 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3. § 57 Absatz 3 gilt entsprechend. (4)[[law:sgb_14:77#abs_4_1|1]] Die übrigen Leistungen nach § 75 und § 76 erbringt die zuständige Verwaltungsbehörde.