[[{}law:sgb_14:77|←]][[{}law:sgb_14|↑]][[{}law:sgb_14:79|→]] === § 78 Widersprüche === Über Widersprüche gegen Verwaltungsakte, die im Rahmen der Leistungserbringung von Pflegekassen nach § 77 Absatz 2 und 3 erlassen werden, entscheidet die für die Verwaltungsbehörde zuständige Widerspruchsbehörde.