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=== § 8 Konkurrenz von Ansprüchen ===
(1)[[law:sgb_14:8#abs_1_1|1]] Berechtigte haben wegen eines schädigenden Ereignisses nach diesem
Buch gegen den Bund oder die Länder nur die auf diesem Buch beruhenden
Ansprüche. [[law:sgb_14:8#abs_1_2|2]]Jedoch finden die Vorschriften der beamtenrechtlichen
Unfallfürsorge in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. [[law:sgb_14:8#abs_1_3|3]]Trifft ein
Entschädigungsanspruch aufgrund eines schädigenden Ereignisses nach
Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 mit einem
Schadensersatzanspruch aufgrund fahrlässiger Amtspflichtverletzung
zusammen, so wird der Anspruch nach § 839 Absatz 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Voraussetzungen für
den Entschädigungsanspruch bestehen.
(2)[[law:sgb_14:8#abs_2_1|1]] Treffen Ansprüche aus mehreren schädigenden Ereignissen nach § 1
Absatz 2 zusammen, so ist ein einheitlicher Grad der Schädigungsfolgen
festzusetzen. [[law:sgb_14:8#abs_2_2|2]]Dies gilt auch, wenn Ansprüche aus diesem Gesetz mit
Ansprüchen nach dem Soldatenentschädigungsgesetz oder aus anderen
Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung dieses Gesetzes vorsehen,
zusammentreffen.
(3)[[law:sgb_14:8#abs_3_1|1]] Ansprüche nach dem Siebten Buch, nach dem
Soldatenentschädigungsgesetz oder nach der beamtenrechtlichen
Unfallfürsorge gehen den Ansprüchen nach diesem Buch vor, soweit beide
Ansprüche auf derselben Ursache beruhen. [[law:sgb_14:8#abs_3_2|2]]Der Anspruch auf Leistungen
nach diesem Buch ruht in Höhe der Versorgung aus der gesetzlichen
Unfallversicherung oder nach dem Soldatenentschädigungsgesetz und in
Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen einer Versorgung nach
allgemeinen beamtenrechtlichen Bestimmungen und aus der
beamtenrechtlichen Unfallfürsorge, soweit beide Ansprüche auf
derselben Ursache beruhen.