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=== § 80 Erstattung an Pflegekassen ===
(1)[[law:sgb_14:80#abs_1_1|1]] Den Pflegekassen werden von der zuständigen Verwaltungsbehörde
halbjährlich die Aufwendungen erstattet, die ihnen nach § 77 Absatz 2
und 3 entstehen.
(2)[[law:sgb_14:80#abs_2_1|1]] Den Pflegekassen werden von der zuständigen Verwaltungsbehörde
halbjährlich Verwaltungskosten in Höhe von 5 Prozent des
Erstattungsbetrages nach Absatz 1 erstattet.
(3)[[law:sgb_14:80#abs_3_1|1]] Ab dem 1. [[law:sgb_14:80#abs_3_2|2]]Januar des dritten auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes
nach Artikel 60 Absatz 7 des Gesetzes zur Regelung des Sozialen
Entschädigungsrechts folgenden Kalenderjahres werden die
Erstattungsansprüche der Pflegekassen nach Absatz 1 pauschal
abgegolten. [[law:sgb_14:80#abs_3_3|3]]Ab diesem Zeitpunkt werden den Pflegekassen
Verwaltungskosten in Höhe von 5 Prozent des Pauschalbetrages nach Satz
1 erstattet. [[law:sgb_14:80#abs_3_4|4]]Näheres zur Pauschalabgeltung regelt eine
Verwaltungsvereinbarung, die die Bundesstelle für Soziale
Entschädigung mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen als
Spitzenverband Bund der Pflegekassen abschließt. [[law:sgb_14:80#abs_3_5|5]]Die
Verwaltungsvereinbarung kann auch eine vorläufige Regelung treffen.
[[law:sgb_14:80#abs_3_6|6]]Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für
Arbeit und Soziales, des Bundesministeriums für Gesundheit und der
Länder.
(4)[[law:sgb_14:80#abs_4_1|1]] Können sich die Bundesstelle für Soziale Entschädigung und der
Spitzenverband Bund der Pflegekassen bis zu dem in Absatz 3 Satz 1
genannten Zeitpunkt nicht auf eine Verwaltungsvereinbarung einigen,
entscheidet eine Schiedsstelle über die Einzelheiten der
Pauschalabgeltung. [[law:sgb_14:80#abs_4_2|2]]Die Entscheidung der Schiedsstelle bedarf der
Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, des
Bundesministeriums für Gesundheit und der Länder. [[law:sgb_14:80#abs_4_3|3]]Die Schiedsstelle
besteht aus einem oder einer unparteiischen Vorsitzenden, zwei
weiteren unparteiischen Mitgliedern sowie je zwei Vertretern und
Vertreterinnen der Bundesstelle für Soziale Entschädigung und des
Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen. [[law:sgb_14:80#abs_4_4|4]]Der oder die Vorsitzende und
die unparteiischen Mitglieder werden von der Bundesstelle für Soziale
Entschädigung und dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen gemeinsam
bestellt. [[law:sgb_14:80#abs_4_5|5]]Können sich die Bundesstelle für Soziale Entschädigung und
der Spitzenverband Bund der Pflegekassen nicht auf einzelne oder alle
unparteiischen Mitglieder einigen, werden sie vom Bundesministerium
für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Gesundheit bestellt.
(5)[[law:sgb_14:80#abs_5_1|1]] Die Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr Amt als Ehrenamt.
[[law:sgb_14:80#abs_5_2|2]]Auslagen werden ihnen in entsprechender Anwendung des
Bundesreisekostengesetzes erstattet. [[law:sgb_14:80#abs_5_3|3]]Die Mitglieder der Schiedsstelle
sind an Weisungen nicht gebunden. [[law:sgb_14:80#abs_5_4|4]]Jedes Mitglied hat eine Stimme. [[law:sgb_14:80#abs_5_5|5]]Die
Entscheidungen werden von der Mehrheit der Mitglieder getroffen.
[[law:sgb_14:80#abs_5_6|6]]Ergibt sich keine Mehrheit, gibt die Stimme des oder der Vorsitzenden
den Ausschlag. [[law:sgb_14:80#abs_5_7|7]]Die Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle führt das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
(6)[[law:sgb_14:80#abs_6_1|1]] Bis zur Entscheidung der Schiedsstelle gelten die Absätze 1 und 2.