[[{}law:sgb_14:80|←]][[{}law:sgb_14|↑]][[{}law:sgb_14:83|→]] ==== § 82 Anspruch und Umfang ==== (1)[[law:sgb_14:82#abs_1_1|1]] Ist als Schädigungsfolge hochgradige Sehbehinderung nach Teil A Nummer 6 Buchstabe d der Versorgungsmedizin-Verordnung eingetreten, erhalten Geschädigte unabhängig vom Lebensalter die Hälfte des Betrags nach § 72 Absatz 2 des Zwölften Buches, der für blinde Menschen nach Vollendung des 18. [[law:sgb_14:82#abs_1_2|2]]Lebensjahres geleistet wird. (2)[[law:sgb_14:82#abs_2_1|1]] Ist als Schädigungsfolge Blindheit nach Teil A Nummer 6 Buchstabe a bis c der Versorgungsmedizin-Verordnung eingetreten, erhalten Geschädigte unabhängig vom Lebensalter den Betrag nach § 72 Absatz 2 des Zwölften Buches, der für blinde Menschen nach Vollendung des 18. [[law:sgb_14:82#abs_2_2|2]]Lebensjahres geleistet wird. § 72 Absatz 5 des Zwölften Buches gilt entsprechend. (3)[[law:sgb_14:82#abs_3_1|1]] Ist als Schädigungsfolge Taubblindheit im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 8 Schwerbehindertenausweisverordnung eingetreten, erhalten Geschädigte unabhängig vom Lebensalter den zweifachen Betrag nach § 72 Absatz 2 des Zwölften Buches, der für blinde Menschen nach Vollendung des 18. [[law:sgb_14:82#abs_3_2|2]]Lebensjahres geleistet wird. (4)[[law:sgb_14:82#abs_4_1|1]] Die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind vorrangig gegenüber landesrechtlichen Leistungen für blindheitsbedingte Mehraufwendungen.