[[{}law:sgb_14:80|←]][[{}law:sgb_14|↑]][[{}law:sgb_14:83|→]]
==== § 82 Anspruch und Umfang ====
(1)[[law:sgb_14:82#abs_1_1|1]] Ist als Schädigungsfolge hochgradige Sehbehinderung nach Teil A
Nummer 6 Buchstabe d der Versorgungsmedizin-Verordnung eingetreten,
erhalten Geschädigte unabhängig vom Lebensalter die Hälfte des Betrags
nach § 72 Absatz 2 des Zwölften Buches, der für blinde Menschen nach
Vollendung des 18. [[law:sgb_14:82#abs_1_2|2]]Lebensjahres geleistet wird.
(2)[[law:sgb_14:82#abs_2_1|1]] Ist als Schädigungsfolge Blindheit nach Teil A Nummer 6 Buchstabe
a bis c der Versorgungsmedizin-Verordnung eingetreten, erhalten
Geschädigte unabhängig vom Lebensalter den Betrag nach § 72 Absatz 2
des Zwölften Buches, der für blinde Menschen nach Vollendung des 18.
[[law:sgb_14:82#abs_2_2|2]]Lebensjahres geleistet wird. § 72 Absatz 5 des Zwölften Buches gilt
entsprechend.
(3)[[law:sgb_14:82#abs_3_1|1]] Ist als Schädigungsfolge Taubblindheit im Sinne von § 3 Absatz 1
Nummer 8 Schwerbehindertenausweisverordnung eingetreten, erhalten
Geschädigte unabhängig vom Lebensalter den zweifachen Betrag nach § 72
Absatz 2 des Zwölften Buches, der für blinde Menschen nach Vollendung
des 18. [[law:sgb_14:82#abs_3_2|2]]Lebensjahres geleistet wird.
(4)[[law:sgb_14:82#abs_4_1|1]] Die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind vorrangig gegenüber
landesrechtlichen Leistungen für blindheitsbedingte Mehraufwendungen.