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=== § 83 Monatliche Entschädigungszahlung ===
(1)[[law:sgb_14:83#abs_1_1|1]] Geschädigte erhalten eine monatliche Entschädigungszahlung von
1. 434 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 und 40,
2. 868 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 und 60,
3. 1 302 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 70 und 80,
4. 1 736 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 90,
5. 2 169 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 100.
(2)[[law:sgb_14:83#abs_2_1|1]] Die monatliche Entschädigungszahlung nach Absatz 1 Nummer 5 erhöht
sich für Geschädigte mit schwersten Schädigungsfolgen um 20 Prozent.
(3)[[law:sgb_14:83#abs_3_1|1]] Schwerste Schädigungsfolgen liegen vor bei blinden Ohnhändern oder
Geschädigten mit Verlust beider Arme im Oberarm und beider Beine im
Oberschenkel. [[law:sgb_14:83#abs_3_2|2]]Von schwersten Schädigungsfolgen ist ebenfalls
auszugehen, wenn bei
1. [[law:sgb_14:83#abs_3_3|3]]Querschnittsgelähmten mit Blasen- und Mastdarmlähmung,
2. [[law:sgb_14:83#abs_3_4|4]]Hirnbeschädigten mit schweren psychischen und physischen Störungen,
3. [[law:sgb_14:83#abs_3_5|5]]Ohnhändern mit Verlust beider Beine im Oberschenkel,
4. blinden Doppel-Oberschenkelamputierten oder
5. [[law:sgb_14:83#abs_3_6|6]]Blinden mit völligem Verlust einer oberen und einer unteren Gliedmaße
eine weitere wesentliche Schädigungsfolge vorliegt, so dass der
Leidenszustand vergleichbar außergewöhnlich ist wie bei den
Geschädigten nach Satz 1. [[law:sgb_14:83#abs_3_7|7]]Schwerste Schädigungsfolgen können auch
andere Geschädigte mit einem GdS von 100 haben, wenn deren
außergewöhnlicher Leidenszustand vergleichbar ist mit den Geschädigten
nach Satz 1.