[[{}law:sgb_14:83|←]][[{}law:sgb_14|↑]][[{}law:sgb_14:85|→]]
=== § 84 Abfindung ===
(1)[[law:sgb_14:84#abs_1_1|1]] Geschädigte, die einen Anspruch auf eine monatliche
Entschädigungszahlung nach § 83 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 haben,
erhalten auf Antrag eine Abfindung. [[law:sgb_14:84#abs_1_2|2]]Der Antrag ist innerhalb eines
Jahres nach Bewilligung der Entschädigungszahlung zu stellen.
(2)[[law:sgb_14:84#abs_2_1|1]] Die Abfindung erfolgt jeweils für fünf Jahre und beträgt das
60-fache der monatlichen Entschädigungszahlung nach § 83 Absatz 1
Nummer 1 bis 5. [[law:sgb_14:84#abs_2_2|2]]Auf die Abfindung sind bereits geleistete monatliche
Entschädigungszahlungen anzurechnen.
(3)[[law:sgb_14:84#abs_3_1|1]] Mit Zahlung der Abfindung sind die Ansprüche auf die monatlichen
Entschädigungszahlungen für die Dauer von fünf Jahren abgegolten.