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=== § 85 Monatliche Entschädigungszahlung an Witwen und Witwer sowie an Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft ===
(1)[[law:sgb_14:85#abs_1_1|1]] Eine monatliche Entschädigungszahlung in Höhe von 1 144 Euro
erhält die Witwe oder der Witwer des oder der schädigungsbedingt
verstorbenen Geschädigten. [[law:sgb_14:85#abs_1_2|2]]Dieser Betrag erhöht sich um jeweils 54
Euro monatlich für jedes im Haushalt lebende minderjährige Kind, das
eine monatliche Entschädigungszahlung für Waisen bezieht oder einen
monatlichen Betrag nach § 144 Absatz 1 erhält, in dem eine
Geldleistung nach § 45 Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes in der
am 31. [[law:sgb_14:85#abs_1_3|3]]Dezember 2023 geltenden Fassung enthalten ist.
(2)[[law:sgb_14:85#abs_2_1|1]] Die monatliche Entschädigungszahlung nach Absatz 1 erhalten auch
Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, sofern ein Partner an den
Schädigungsfolgen verstorben ist und der andere unter Verzicht auf
eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes
ausübt. [[law:sgb_14:85#abs_2_2|2]]Dieser Anspruch besteht für die ersten drei Lebensjahre des
Kindes.
(3)[[law:sgb_14:85#abs_3_1|1]] Der Anspruch auf die monatliche Entschädigungszahlung erlischt,
wenn Witwen oder Witwer oder überlebende Partner einer eheähnlichen
Gemeinschaft heiraten.