[[{}law:sgb_14:84|←]][[{}law:sgb_14|↑]][[{}law:sgb_14:86|→]] === § 85 Monatliche Entschädigungszahlung an Witwen und Witwer sowie an Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft === (1)[[law:sgb_14:85#abs_1_1|1]] Eine monatliche Entschädigungszahlung in Höhe von 1 144 Euro erhält die Witwe oder der Witwer des oder der schädigungsbedingt verstorbenen Geschädigten. [[law:sgb_14:85#abs_1_2|2]]Dieser Betrag erhöht sich um jeweils 54 Euro monatlich für jedes im Haushalt lebende minderjährige Kind, das eine monatliche Entschädigungszahlung für Waisen bezieht oder einen monatlichen Betrag nach § 144 Absatz 1 erhält, in dem eine Geldleistung nach § 45 Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. [[law:sgb_14:85#abs_1_3|3]]Dezember 2023 geltenden Fassung enthalten ist. (2)[[law:sgb_14:85#abs_2_1|1]] Die monatliche Entschädigungszahlung nach Absatz 1 erhalten auch Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, sofern ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt. [[law:sgb_14:85#abs_2_2|2]]Dieser Anspruch besteht für die ersten drei Lebensjahre des Kindes. (3)[[law:sgb_14:85#abs_3_1|1]] Der Anspruch auf die monatliche Entschädigungszahlung erlischt, wenn Witwen oder Witwer oder überlebende Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft heiraten.