[[{}law:sgb_14:85|←]][[{}law:sgb_14|↑]][[{}law:sgb_14:87|→]]
=== § 86 Abfindung für Witwen und Witwer ===
(1)[[law:sgb_14:86#abs_1_1|1]] Witwen und Witwer erhalten auf Antrag eine Abfindung anstelle der
monatlichen Entschädigungszahlung. [[law:sgb_14:86#abs_1_2|2]]Der Antrag ist innerhalb eines
Jahres nach Bewilligung der Entschädigungszahlung zu stellen.
(2)[[law:sgb_14:86#abs_2_1|1]] Die Abfindung beträgt 137 337 Euro. [[law:sgb_14:86#abs_2_2|2]]Auf die Abfindung sind bereits
geleistete monatliche Entschädigungszahlungen anzurechnen.
(3)[[law:sgb_14:86#abs_3_1|1]] Mit der Zahlung der Abfindung sind alle Ansprüche auf die
monatlichen Entschädigungszahlungen abgegolten.