[[{}law:sgb_14:85|←]][[{}law:sgb_14|↑]][[{}law:sgb_14:87|→]] === § 86 Abfindung für Witwen und Witwer === (1)[[law:sgb_14:86#abs_1_1|1]] Witwen und Witwer erhalten auf Antrag eine Abfindung anstelle der monatlichen Entschädigungszahlung. [[law:sgb_14:86#abs_1_2|2]]Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach Bewilligung der Entschädigungszahlung zu stellen. (2)[[law:sgb_14:86#abs_2_1|1]] Die Abfindung beträgt 137 337 Euro. [[law:sgb_14:86#abs_2_2|2]]Auf die Abfindung sind bereits geleistete monatliche Entschädigungszahlungen anzurechnen. (3)[[law:sgb_14:86#abs_3_1|1]] Mit der Zahlung der Abfindung sind alle Ansprüche auf die monatlichen Entschädigungszahlungen abgegolten.