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=== § 87 Monatliche Entschädigungszahlung an Waisen ===
(1)[[law:sgb_14:87#abs_1_1|1]] Waisen eines schädigungsbedingt verstorbenen Elternteils erhalten
jeweils eine monatliche Entschädigungszahlung in Höhe von 423 Euro.
(2)[[law:sgb_14:87#abs_2_1|1]] Waisen schädigungsbedingt verstorbener Eltern erhalten jeweils
eine monatliche Entschädigungszahlung in Höhe von 662 Euro.
(3)[[law:sgb_14:87#abs_3_1|1]] Die monatlichen Entschädigungszahlungen werden gezahlt, bis die
Waise 18 Jahre alt wird.
(4)[[law:sgb_14:87#abs_4_1|1]] Nach Vollendung des 18. [[law:sgb_14:87#abs_4_2|2]]Lebensjahres der Waise werden die
monatlichen Entschädigungszahlungen gezahlt
1. für die Dauer einer Ausbildung, längstens bis die Waise 27 Jahre alt
wird, wenn diese die Arbeitskraft der Waise überwiegend in Anspruch
nimmt und nicht mit der Zahlung von Dienstbezügen, Arbeitsentgelt oder
sonstigen Zuwendungen in entsprechender Höhe verbunden ist, oder
2. in den Fällen des § 2 Absatz 2 mit Ausnahme des § 2 Absatz 2 Satz 1
Nummer 2 Buchstabe a des Bundeskindergeldgesetzes sowie in den Fällen
des § 2 Absatz 3 des Bundeskindergeldgesetzes mit der Maßgabe, dass an
die Stelle der Vollendung des 25. [[law:sgb_14:87#abs_4_3|3]]Lebensjahres die Vollendung des 27.
[[law:sgb_14:87#abs_4_4|4]] Lebensjahres tritt.