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=== § 88 Monatliche Entschädigungszahlung an hinterbliebene Eltern ===
(1)[[law:sgb_14:88#abs_1_1|1]] Ist die oder der Geschädigte an den Folgen einer Schädigung
gestorben, so erhalten Eltern eine monatliche Entschädigungszahlung,
wenn sie
1. voll erwerbsgemindert im Sinne des Sechsten Buches sind oder
2. aus anderen zwingenden Gründen eine zumutbare Erwerbstätigkeit nicht
ausüben können oder
3. das 60. [[law:sgb_14:88#abs_1_2|2]]Lebensjahr vollendet haben,
frühestens jedoch von dem Monat an, in dem der oder die Geschädigte
das 18. [[law:sgb_14:88#abs_1_3|3]]Lebensjahr vollendet hätte.
(2)[[law:sgb_14:88#abs_2_1|1]] Die monatliche Entschädigungszahlung an Eltern beträgt für jedes
Kind, das an den Folgen der Schädigung gestorben ist,
1. für ein noch lebendes Elternteil 271 Euro,
2. für beide Elternteile je 163 Euro.
(3)[[law:sgb_14:88#abs_3_1|1]] Den Eltern werden gleichgestellt
1. [[law:sgb_14:88#abs_3_2|2]]Stiefeltern oder Pflegeeltern, wenn sie die Geschädigte oder den
Geschädigten vor der Schädigung unentgeltlich unterhalten haben,
2. [[law:sgb_14:88#abs_3_3|3]]Großeltern, wenn die oder der Verstorbene ihnen Unterhalt geleistet
hat oder hätte.