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==== § 89 Voraussetzung und Höhe ====
(1)[[law:sgb_14:89#abs_1_1|1]] Hat eine Geschädigte oder ein Geschädigter infolge der
gesundheitlichen Schädigung einen Einkommensverlust, so erhält sie
oder er monatlich einen Berufsschadensausgleich, wenn
1. bei ihr oder ihm ein Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 30
anerkannt worden ist und
2. [[law:sgb_14:89#abs_1_2|2]]Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am
Arbeitsleben
a) bei ihr oder ihm nicht mehr erfolgversprechend sind oder
b) ihr oder ihm nicht mehr zugemutet werden können.
(2)[[law:sgb_14:89#abs_2_1|1]] Einkommensverlust ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem
derzeitigen Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit
(derzeitiges Einkommen) und dem höheren Vergleichseinkommen. [[law:sgb_14:89#abs_2_2|2]]Ist die
Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gemindert, weil das
Erwerbseinkommen in einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum, der
nicht mehr als die Hälfte des Erwerbslebens umfasst,
schädigungsbedingt gemindert war, so ist die Rentenminderung
abweichend von Satz 1 der Einkommensverlust. [[law:sgb_14:89#abs_2_3|3]]Das Ausmaß der Minderung
wird ermittelt, indem der Rentenberechnung für Geschädigte
Entgeltpunkte zugrunde gelegt werden, die sich ohne Berücksichtigung
der Zeiten ergäben, in denen das Erwerbseinkommen der Geschädigten
schädigungsbedingt gemindert ist.
(3)[[law:sgb_14:89#abs_3_1|1]] Das Vergleichseinkommen errechnet sich nach den Sätzen 2 bis 5.
[[law:sgb_14:89#abs_3_2|2]]Zur Ermittlung des Durchschnittseinkommens sind die Grundgehälter der
Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A aus den vorletzten
drei der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahren heranzuziehen.
[[law:sgb_14:89#abs_3_3|3]]Beträge des Durchschnittseinkommens bis 0,49 Euro sind auf volle Euro
abzurunden und von 0,50 Euro an auf volle Euro aufzurunden. [[law:sgb_14:89#abs_3_4|4]]Der
Mittelwert aus den drei Jahren ist um den Prozentsatz anzupassen, der
sich aus der Summe der für die Rentenanpassung des laufenden Jahres
sowie des Vorjahres maßgebenden Veränderungsraten der Bruttolöhne und
-gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2 in Verbindung mit § 228b des
Sechsten Buches) ergibt; die Veränderungsraten werden jeweils
bestimmt, indem der Faktor für die Veränderung der Bruttolöhne und
-gehälter je Arbeitnehmer um eins vermindert und durch
Vervielfältigung mit 100 in einen Prozentsatz umgerechnet wird. [[law:sgb_14:89#abs_3_5|5]]Das
Vergleichseinkommen wird zum 1. [[law:sgb_14:89#abs_3_6|6]]Juli eines jeden Jahres neu
festgesetzt; wenn das nach den Sätzen 1 bis 6 errechnete
Vergleichseinkommen geringer ist, als das bisherige
Vergleichseinkommen, bleibt es unverändert. [[law:sgb_14:89#abs_3_7|7]]Es ist durch das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu ermitteln und im
Bundesanzeiger bekannt zu geben; die Beträge sind auf volle Euro
aufzurunden.
(4)[[law:sgb_14:89#abs_4_1|1]] Berufsschadensausgleich nach Absatz 1 ist der Nettobetrag des
Vergleichseinkommens (Absatz 5) abzüglich des Nettoeinkommens aus
gegenwärtiger oder früherer Erwerbstätigkeit (Absatz 6).
(5)[[law:sgb_14:89#abs_5_1|1]] Der Nettobetrag des Vergleichseinkommens wird längstens bis zum
Ablauf des Monats, in dem die oder der Geschädigte die
Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch erreicht, pauschal ermittelt.
[[law:sgb_14:89#abs_5_2|2]]Abweichend von Satz 1 wird die Pauschale für die Zeit bis zum Ablauf
des Monats ermittelt, in dem die oder der Geschädigte auch ohne die
Schädigung oder ohne den Nachschaden nach Absatz 8
1. wegen Erreichens oder Inanspruchnahme einer gesetzlichen Altersgrenze
aus dem Erwerbsleben ausscheidet oder ausscheiden müsste oder
2. auf Grund eines Gesetzes, eines Tarifvertrags, einer
Betriebsvereinbarung oder einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber von
der Möglichkeit des vorzeitigen Übergangs in den Ruhestand unter
Verzicht auf Erwerbseinkommen Gebrauch macht und deswegen die
Erwerbstätigkeit aufgibt oder aufgeben würde.
[[law:sgb_14:89#abs_5_3|3]]Satz 2 Nummer 1 und Nummer 2 sind nicht anwendbar, wenn die oder der
Geschädigte glaubhaft macht, dass sie ohne die Schädigung noch
erwerbstätig wären. [[law:sgb_14:89#abs_5_4|4]]Die Ermittlung der Pauschale nach Satz 1 erfolgt,
indem das Vergleichseinkommen wie folgt gemindert wird
1. bei verheirateten Geschädigten um 18 Prozent, der 716 Euro
übersteigende Teil um 36 Prozent und der 1 790 Euro übersteigende Teil
um 40 Prozent und
2. bei nicht verheirateten Geschädigten um 18 Prozent, der 460 Euro
übersteigende Teil um 40 Prozent und der 1 380 Euro übersteigende Teil
um 49 Prozent.
[[law:sgb_14:89#abs_5_5|5]]Im Übrigen gelten 50 Prozent des Vergleichseinkommens als dessen
Nettobetrag.
(6)[[law:sgb_14:89#abs_6_1|1]] Das Nettoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer
Erwerbstätigkeit wird pauschal aus dem derzeitigen Bruttoeinkommen
ermittelt, indem
1. das Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit um die in
Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Vomhundertsätze gemindert
wird,
2. [[law:sgb_14:89#abs_6_2|2]]Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Renten wegen
Alters, Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und
Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der
Landwirte um den Vomhundertsatz gemindert werden, der für die
Bemessung des Beitrags der sozialen Pflegeversicherung (§ 55 des
Elften Buches) gilt, und um die Hälfte des Vomhundertsatzes des
allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen (§ 241 des Fünften
Buches); die zum 1. [[law:sgb_14:89#abs_6_3|3]]Januar festgestellten Beitragssätze gelten
insoweit jeweils vom 1. [[law:sgb_14:89#abs_6_4|4]]Juli des laufenden Kalenderjahres bis zum 30.
[[law:sgb_14:89#abs_6_5|5]] Juni des folgenden Kalenderjahres,
3. sonstige Geldleistungen von Leistungsträgern (§ 12 des Ersten Buches)
mit dem Nettobetrag berücksichtigt werden und
4. das übrige Bruttoeinkommen um die in Nummer 2 genannten
Vomhundertsätze und zusätzlich um 19 vom Hundert des 562 Euro
übersteigenden Betrages gemindert wird; Nummer 2 letzter Halbsatz gilt
entsprechend.
[[law:sgb_14:89#abs_6_6|6]]In den Fällen des Absatzes 8 tritt an die Stelle des Nettoeinkommens
im Sinne des Satzes 1 der nach Absatz 5 ermittelte Nettobetrag des
Durchschnittseinkommens.
(7)[[law:sgb_14:89#abs_7_1|1]] Der Berufsschadensausgleich wird in den Fällen einer
Rentenminderung im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 nur gezahlt, wenn die
Zeiten des Erwerbslebens, in denen das Erwerbseinkommen nicht
schädigungsbedingt gemindert war, von einem gesetzlichen oder einem
gleichwertigen Alterssicherungssystem erfasst sind.
(8)[[law:sgb_14:89#abs_8_1|1]] Eine Einkommensminderung, die auf einen Nachschaden zurückzuführen
ist, bleibt bei der Berechnung des Berufsschadensausgleichs
unberücksichtigt. [[law:sgb_14:89#abs_8_2|2]]Ein Nachschaden ist ein Schaden, der
1. keine gesundheitliche Schädigung nach § 4 darstellt und
2. zeitlich nach einem schädigenden Ereignis gemäß § 4 eintritt.
[[law:sgb_14:89#abs_8_3|3]]Arbeitslosigkeit, schädigungs- oder altersbedingtes Ausscheiden aus
dem Erwerbsleben sind grundsätzlich kein Nachschaden. [[law:sgb_14:89#abs_8_4|4]]Satz 1 findet
auch Anwendung bei erfolgreich durchgeführten Maßnahmen der
beruflichen Rehabilitation, wenn die oder der Geschädigte auf den im
Anschluss möglichen Einkommenserwerb ohne rechtfertigenden Grund
verzichtet oder bei Elternzeit über den Zeitraum des Elterngeldbezuges
hinaus.
(9)[[law:sgb_14:89#abs_9_1|1]] Geschädigte nach Absatz 1, die einen gemeinsamen Haushalt mit
ihrer Ehegattin oder ihrem Ehegatten, einem Verwandten oder einem
Stief- oder Pflegekind führen oder ohne die Schädigung führen würden,
erhalten als Berufsschadensausgleich einen Betrag in Höhe der Hälfte
der wegen der Folgen der Schädigung notwendigen Mehraufwendungen bei
der Führung des gemeinsamen Haushalts.