[[{}law:sgb_14:8|←]][[{}law:sgb_14|↑]][[{}law:sgb_14:10|→]] === § 9 Ausschluss der Pfändbarkeit von Ansprüchen === Ansprüche auf Entschädigungszahlungen nach Kapitel 9 und die Geldleistung nach § 144 können nicht gepfändet werden.