[[{}law:sgb_14:89|←]][[{}law:sgb_14|↑]][[{}law:sgb_14:91|→]]
==== § 90 Feststellung ====
(1)[[law:sgb_14:90#abs_1_1|1]] Der Berufsschadensausgleich ist bei monatlich feststehendem
Einkommen endgültig festzustellen. [[law:sgb_14:90#abs_1_2|2]]Bei monatlich nicht feststehendem
Einkommen ist der Berufsschadensausgleich entsprechend den im
Zeitpunkt der Bescheiderteilung bekannten Einkommensverhältnissen
vorläufig festzusetzen und jeweils nachträglich endgültig
festzustellen. [[law:sgb_14:90#abs_1_3|3]]Eine Neufeststellung erfolgt nur, wenn sich das
Einkommen um mehr als fünf Euro verändert hat.
(2)[[law:sgb_14:90#abs_2_1|1]] Ein monatlich feststehendes Einkommen ist gegeben, wenn sich ein
bestimmter Monatsbetrag aus Gesetz, Tarif-, Arbeits- oder sonstigem
Vertrag ergibt.
(3)[[law:sgb_14:90#abs_3_1|1]] Sonderleistungen, wie Weihnachtsgratifikationen, zusätzliche
Monatsgehälter und Erfolgsprämien, sind als Einkommen in den Monaten
zu berücksichtigen, in denen sie gezahlt werden.