[[{}law:sgb_14:89|←]][[{}law:sgb_14|↑]][[{}law:sgb_14:91|→]] ==== § 90 Feststellung ==== (1)[[law:sgb_14:90#abs_1_1|1]] Der Berufsschadensausgleich ist bei monatlich feststehendem Einkommen endgültig festzustellen. [[law:sgb_14:90#abs_1_2|2]]Bei monatlich nicht feststehendem Einkommen ist der Berufsschadensausgleich entsprechend den im Zeitpunkt der Bescheiderteilung bekannten Einkommensverhältnissen vorläufig festzusetzen und jeweils nachträglich endgültig festzustellen. [[law:sgb_14:90#abs_1_3|3]]Eine Neufeststellung erfolgt nur, wenn sich das Einkommen um mehr als fünf Euro verändert hat. (2)[[law:sgb_14:90#abs_2_1|1]] Ein monatlich feststehendes Einkommen ist gegeben, wenn sich ein bestimmter Monatsbetrag aus Gesetz, Tarif-, Arbeits- oder sonstigem Vertrag ergibt. (3)[[law:sgb_14:90#abs_3_1|1]] Sonderleistungen, wie Weihnachtsgratifikationen, zusätzliche Monatsgehälter und Erfolgsprämien, sind als Einkommen in den Monaten zu berücksichtigen, in denen sie gezahlt werden.