[[{}law:sgb_14:91|←]][[{}law:sgb_14|↑]][[{}law:sgb_14:93|→]]
==== § 92 Anspruch und Umfang ====
(1)[[law:sgb_14:92#abs_1_1|1]] Geschädigte erhalten Besondere Leistungen im Einzelfall, soweit
und solange sie nicht oder nicht ausreichend in der Lage sind, den
jeweiligen Bedarf aus ihrem Einkommen und Vermögen zu decken, und
dieses Unvermögen durch die Schädigungsfolgen entstanden ist.
(2)[[law:sgb_14:92#abs_2_1|1]] Für den Einsatz von Einkommen und Vermögen gilt Kapitel 16.
(3)[[law:sgb_14:92#abs_3_1|1]] Ein Zusammenhang zwischen den Schädigungsfolgen und dem
Unvermögen, den jeweils anzuerkennenden Bedarf aus dem eigenen
Einkommen und Vermögen zu decken, wird vermutet, sofern nicht das
Gegenteil offenkundig oder nachgewiesen ist. [[law:sgb_14:92#abs_3_2|2]]Der Zusammenhang ist
stets anzunehmen bei minderjährigen Geschädigten sowie Geschädigten,
die Entschädigungszahlungen bei einem Grad der Schädigungsfolgen von
100 und einen Berufsschadensausgleich nach Kapitel 10 oder die
Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach Kapitel 7 erhalten.
(4)[[law:sgb_14:92#abs_4_1|1]] Besondere Leistungen im Einzelfall sind:
1. [[law:sgb_14:92#abs_4_2|2]]Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 93,
2. die Leistung zur Förderung einer Ausbildung nach § 94,
3. [[law:sgb_14:92#abs_4_3|3]]Leistungen zur Weiterführung des Haushalts nach § 95 sowie
4. [[law:sgb_14:92#abs_4_4|4]]Leistungen in sonstigen Lebenslagen nach § 96.
(5)[[law:sgb_14:92#abs_5_1|1]] Besondere Leistungen im Einzelfall können als Darlehen erbracht
werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Ziele der Sozialen
Entschädigung nach den Umständen des Einzelfalls zur Deckung des
festgestellten Bedarfs geboten erscheint und die Voraussetzungen für
eine Beihilfe nicht oder nicht in voller Höhe vorliegen.
(6)[[law:sgb_14:92#abs_6_1|1]] Hinterbliebene erhalten Leistungen nach Absatz 4 Nummer 1 und 2,
soweit und solange sie nicht oder nicht ausreichend in der Lage sind,
den jeweiligen Bedarf aus ihrem Einkommen und Vermögen zu decken, und
dieses Unvermögen durch den Tod der oder des Geschädigten entstanden
ist. [[law:sgb_14:92#abs_6_2|2]]Ein Zusammenhang zwischen dem Tod der oder des Geschädigten und
diesem Unvermögen wird vermutet, sofern nicht das Gegenteil
offenkundig oder nachgewiesen ist. [[law:sgb_14:92#abs_6_3|3]]Der Zusammenhang ist stets
anzunehmen bei Hinterbliebenen, die voll erwerbsgemindert im Sinne des
Sechsten Buches sind.
(7)[[law:sgb_14:92#abs_7_1|1]] § 26 des Zwölften Buches gilt entsprechend.