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==== § 93 Leistungen zum Lebensunterhalt ====
(1)[[law:sgb_14:93#abs_1_1|1]] Geschädigte erhalten Leistungen zum Lebensunterhalt.
[[law:sgb_14:93#abs_1_2|2]]Hinterbliebene erhalten Leistungen nach Satz 1 für einen Zeitraum von
bis zu fünf Jahren nach dem Tod der oder des Geschädigten. [[law:sgb_14:93#abs_1_3|3]]Die
Vorschriften des Dritten und Vierten Kapitels sowie § 145 Absatz 1 und
2 des Zwölften Buches gelten entsprechend unter Berücksichtigung der
besonderen Lage der Geschädigten und Hinterbliebenen. [[law:sgb_14:93#abs_1_4|4]]Leistungen zum
Lebensunterhalt werden nur erbracht, soweit der Lebensunterhalt nicht
aus den übrigen Leistungen nach diesem Gesetz bestritten werden kann.
(2)[[law:sgb_14:93#abs_2_1|1]] Sind für Geschädigte und Waisen Leistungen zum Lebensunterhalt
während der Erbringung von Leistungen nach dem Achten Buch
erforderlich, erbringt diese der Träger der Sozialen Entschädigung
nach Maßgabe des Absatzes 1, soweit nicht der Träger der öffentlichen
Jugendhilfe Leistungen nach § 39 des Achten Buches erbringt.
(3)[[law:sgb_14:93#abs_3_1|1]] Ansprüche nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gehen
Ansprüchen nach diesem Buch vor. [[law:sgb_14:93#abs_3_2|2]]Soweit für Geschädigte weitere
Leistungen zum Lebensunterhalt während der Erbringung von Leistungen
zur Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
erforderlich sind, erbringt diese der Träger der Sozialen
Entschädigung nach Maßgabe des Absatzes 1.
(4)[[law:sgb_14:93#abs_4_1|1]] Der Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt kann nicht
abgetreten, übertragen, verpfändet oder gepfändet werden.