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==== § 94 Leistung zur Förderung einer Ausbildung ====
(1)[[law:sgb_14:94#abs_1_1|1]] Soweit bei Geschädigten und Waisen die Förderung einer Ausbildung
nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz als Darlehen
schädigungsbedingt erfolgt, übernimmt der Träger der Sozialen
Entschädigung auf Antrag die Rückzahlung des Darlehens.
(2)[[law:sgb_14:94#abs_2_1|1]] Bei Waisen wird unterstellt, dass der Bedarf schädigungsbedingt
ist, wenn
1. der Tod eines Elternteils während der Ausbildung eintritt oder
2. die Ausbildung innerhalb von fünf Jahren nach dem Tod eines
Elternteils beginnt.
[[law:sgb_14:94#abs_2_2|2]]Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 gelten die Darlehensleistungen ab dem
Zeitpunkt des Todes als schädigungsbedingt.
(3)[[law:sgb_14:94#abs_3_1|1]] Der Antrag ist für nach § 17 Absatz 2 oder 3 des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes geleistete Darlehen spätestens
drei Monate nach Bekanntgabe des Bescheids des Bundesverwaltungsamtes
nach § 18 Absatz 9 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zu stellen.
[[law:sgb_14:94#abs_3_2|2]]Für nach § 17 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der
bis zum 31. [[law:sgb_14:94#abs_3_3|3]]Juli 2019 anzuwendenden Fassung geleistete Darlehen ist
der Antrag spätestens drei Monate nach Zugang der Mitteilung der
Kreditanstalt für Wiederaufbau nach § 18c Absatz 8 des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes zu stellen. [[law:sgb_14:94#abs_3_4|4]]Dem Antrag ist der
Bescheid nach Satz 1 beziehungsweise die Mitteilung nach Satz 2
beizufügen. [[law:sgb_14:94#abs_3_5|5]]Der Antrag kann in den Fällen des Satzes 1 bereits vor der
Bekanntgabe des Bescheides und in den Fällen des Satzes 3 bereits vor
dem Zugang der Mitteilung gestellt werden. [[law:sgb_14:94#abs_3_6|6]]Sofern in den Fällen des
Satzes 1 der Bescheid im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht
vorliegt, ist dieser unverzüglich nach dessen Bekanntgabe
nachzureichen. [[law:sgb_14:94#abs_3_7|7]]Sofern in den Fällen des Satzes 2 die Mitteilung im
Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht vorliegt, ist diese
unverzüglich nach ihrem Zugang nachzureichen.
(4)[[law:sgb_14:94#abs_4_1|1]] Der Träger der Sozialen Entschädigung teilt den Eingang eines
Antrags nach Absatz 3 Satz 1 oder 2 für ein nach § 17 Absatz 2 oder 3
des Bundesausbildungsförderungsgesetzes geleistetes Darlehen dem
Bundesverwaltungsamt und für ein nach § 17 Absatz 3 des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der bis zum 31. [[law:sgb_14:94#abs_4_2|2]]Juli 2019
anzuwendenden Fassung geleistetes Darlehen der Kreditanstalt für
Wiederaufbau zur Freistellung der antragstellenden Person von der
Verpflichtung zur Darlehensrückzahlung nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz unverzüglich mit. [[law:sgb_14:94#abs_4_3|3]]Zudem teilt er der
in Satz 1 genannten zuständigen Stelle unverzüglich seine darauf
ergangene Entscheidung mit, sobald diese unanfechtbar geworden ist.
[[law:sgb_14:94#abs_4_4|4]]Die Mitteilung nach Satz 2 erfolgt bei vollständiger Ablehnung oder
einer Entscheidung, die Rückzahlung des Darlehens in einer bestimmten
Teilhöhe zu übernehmen, zur Beendigung der Freistellung; bei
vollständiger Übernahme erfolgt sie ausschließlich für die weitere
Darlehensverwaltung. [[law:sgb_14:94#abs_4_5|5]]Die Mitteilungen nach den Sätzen 1 und 2 ergehen
jeweils unter Angabe des Namens der antragstellenden Person und der
Amt-Förderungsnummer.
(5)[[law:sgb_14:94#abs_5_1|1]] Der Träger der Sozialen Entschädigung zahlt die von ihm zu
übernehmende Darlehensschuld nach Kenntnis von der Unanfechtbarkeit
des Bescheides nach Absatz 3 Satz 1 und nach Unanfechtbarkeit seiner
Entscheidung über die teilweise oder vollständige Übernahme der
Darlehensschuld in einer Summe an das Bundesverwaltungsamt zurück. §
18 Absatz 10 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes findet keine
Anwendung. [[law:sgb_14:94#abs_5_2|2]]Nach Kenntnis vom Zugang der Mitteilung nach Absatz 3 Satz
2 zahlt der Träger der Sozialen Entschädigung die von ihm zu
übernehmende Darlehensschuld einschließlich der Zinsen nach § 18c
Absatz 2 Satz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes binnen drei
Monaten in einer Summe an die Kreditanstalt für Wiederaufbau zurück.