[[{}law:sgb_14:95|←]][[{}law:sgb_14|↑]][[{}law:sgb_14:97|→]] ==== § 96 Leistungen in sonstigen Lebenslagen ==== Geschädigte können Leistungen auch in sonstigen Lebenslagen erhalten, wenn diese den Einsatz öffentlicher Mittel unter Berücksichtigung der Ziele der Sozialen Entschädigung rechtfertigen.