[[{}law:sgb_14:98|←]][[{}law:sgb_14|↑]][[{}law:sgb_14:100|→]]
==== § 99 Leistungen bei Überführung und Bestattung ====
(1)[[law:sgb_14:99#abs_1_1|1]] Stirbt eine Geschädigte oder ein Geschädigter an den
Schädigungsfolgen, so hat diejenige Person, die die Überführung
veranlasst hat, einen Anspruch auf Übernahme der Kosten der
Überführung. [[law:sgb_14:99#abs_1_2|2]]Der Anspruch auf Übernahme umfasst die tatsächlich
entstandenen Kosten der Überführung an den Ort der Bestattung, soweit
sie erforderlich und angemessen sind.
(2)[[law:sgb_14:99#abs_2_1|1]] Stirbt eine Geschädigte oder ein Geschädigter an den
Schädigungsfolgen, so hat diejenige Person, die die Bestattung
veranlasst hat, einen Anspruch auf Übernahme der Kosten der
Bestattung. [[law:sgb_14:99#abs_2_2|2]]Der Anspruch auf Übernahme umfasst die Kosten der
Bestattung bis zur Höhe eines Siebtels der im Zeitpunkt des Todes
geltenden jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten
Buches.
(3)[[law:sgb_14:99#abs_3_1|1]] Der Tod gilt stets als Schädigungsfolge, wenn eine Geschädigte
oder ein Geschädigter an einer Gesundheitsstörung stirbt, die als
Schädigungsfolge anerkannt ist.
(4)[[law:sgb_14:99#abs_4_1|1]] Auf den Betrag nach den Absätzen 1 und 2 werden einmalige
Leistungen angerechnet, die anlässlich des Todes auf Grund öffentlich-
rechtlicher Vorschriften zum Zweck der Übernahme der Kosten der
Überführung und Bestattung erbracht werden.
(5)[[law:sgb_14:99#abs_5_1|1]] Die Kosten der Überführung und Bestattung werden nicht übernommen,
wenn die Voraussetzungen des § 16 oder des § 17 Absatz 1 in der Person
der oder des Geschädigten oder derjenigen Person, die die Überführung
oder Bestattung veranlasst hat, vorliegen.
(6)[[law:sgb_14:99#abs_6_1|1]] Leistungen bei Überführung und Bestattung können ganz oder
teilweise versagt werden, wenn die Voraussetzungen des § 17 Absatz 2
in der Person der oder des Geschädigten oder derjenigen Person, die
die Kosten veranlasst hat, vorliegen.