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==== § 1 Aufgaben des Sozialgesetzbuchs ====
(1)[[law:sgb_1:1#abs_1_1|1]] Das Recht des Sozialgesetzbuchs soll zur Verwirklichung sozialer
Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit Sozialleistungen einschließlich
sozialer und erzieherischer Hilfen gestalten. [[law:sgb_1:1#abs_1_2|2]]Es soll dazu beitragen,
* ein menschenwürdiges Dasein zu sichern,
gleiche Voraussetzungen für die freie Entfaltung der Persönlichkeit,
insbesondere auch für junge Menschen, zu schaffen,
die Familie zu schützen und zu fördern,
den Erwerb des Lebensunterhalts durch eine frei gewählte Tätigkeit zu
ermöglichen und
besondere Belastungen des Lebens, auch durch Hilfe zur Selbsthilfe,
abzuwenden oder auszugleichen.
(2)[[law:sgb_1:1#abs_2_1|1]] Das Recht des Sozialgesetzbuchs soll auch dazu beitragen, daß die
zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben erforderlichen
sozialen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur
Verfügung stehen.