[[{}law:sgb_1:10|←]][[{}law:sgb_1|↑]][[{}law:sgb_1:12|→]] === § 11 Leistungsarten === Gegenstand der sozialen Rechte sind die in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen (Sozialleistungen). Die persönliche und erzieherische Hilfe gehört zu den Dienstleistungen.