[[{}law:sgb_1:11|←]][[{}law:sgb_1|↑]][[{}law:sgb_1:13|→]] === § 12 Leistungsträger === Zuständig für die Sozialleistungen sind die in den §§ 18 bis 29 genannten Körperschaften, Anstalten und Behörden (Leistungsträger). Die Abgrenzung ihrer Zuständigkeit ergibt sich aus den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs.