[[{}law:sgb_1:12|←]][[{}law:sgb_1|↑]][[{}law:sgb_1:14|→]] === § 13 Aufklärung === Die Leistungsträger, ihre Verbände und die sonstigen in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Bevölkerung über die Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch aufzuklären.