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=== § 15 Auskunft ===
(1)[[law:sgb_1:15#abs_1_1|1]] Die nach Landesrecht zuständigen Stellen, die Träger der
gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung
sind verpflichtet, über alle sozialen Angelegenheiten nach diesem
Gesetzbuch Auskünfte zu erteilen.
(2)[[law:sgb_1:15#abs_2_1|1]] Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf die Benennung der für die
Sozialleistungen zuständigen Leistungsträger sowie auf alle Sach- und
Rechtsfragen, die für die Auskunftsuchenden von Bedeutung sein können
und zu deren Beantwortung die Auskunftsstelle imstande ist.
(3)[[law:sgb_1:15#abs_3_1|1]] Die Auskunftsstellen sind verpflichtet, untereinander und mit den
anderen Leistungsträgern mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, eine
möglichst umfassende Auskunftserteilung durch eine Stelle
sicherzustellen.
(4)[[law:sgb_1:15#abs_4_1|1]] Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sollen über
Möglichkeiten zum Aufbau einer staatlich geförderten zusätzlichen
Altersvorsorge produkt- und anbieterneutral Auskünfte erteilen.