[[{}law:sgb_1:15|←]][[{}law:sgb_1|↑]][[{}law:sgb_1:17|→]]
=== § 16 Antragstellung ===
(1)[[law:sgb_1:16#abs_1_1|1]] Anträge auf Sozialleistungen sind beim zuständigen Leistungsträger
zu stellen. [[law:sgb_1:16#abs_1_2|2]]Sie werden auch von allen anderen Leistungsträgern, von
allen Gemeinden und bei Personen, die sich im Ausland aufhalten, auch
von den amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im
Ausland entgegengenommen.
(2)[[law:sgb_1:16#abs_2_1|1]] Anträge, die bei einem unzuständigen Leistungsträger, bei einer
für die Sozialleistung nicht zuständigen Gemeinde oder bei einer
amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland
gestellt werden, sind unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger
weiterzuleiten. [[law:sgb_1:16#abs_2_2|2]]Ist die Sozialleistung von einem Antrag abhängig, gilt
der Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei einer der in
Satz 1 genannten Stellen eingegangen ist.
(3)[[law:sgb_1:16#abs_3_1|1]] Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß
unverzüglich klare und sachdienliche Anträge gestellt und
unvollständige Angaben ergänzt werden.