[[{}law:sgb_1:16|←]][[{}law:sgb_1|↑]][[{}law:sgb_1:18|→]]
=== § 17 Ausführung der Sozialleistungen ===
(1)[[law:sgb_1:17#abs_1_1|1]] Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß
1. jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer
Weise, umfassend und zügig erhält,
2. die zur Ausführung von Sozialleistungen erforderlichen sozialen
Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung
stehen,
3. der Zugang zu den Sozialleistungen möglichst einfach gestaltet wird,
insbesondere durch Verwendung allgemein verständlicher
Antragsvordrucke und
4. ihre Verwaltungs- und Dienstgebäude frei von Zugangs- und
Kommunikationsbarrieren sind und Sozialleistungen in barrierefreien
Räumen und Anlagen ausgeführt werden.
(2)[[law:sgb_1:17#abs_2_1|1]] Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen
haben das Recht, bei der Ausführung von Sozialleistungen, insbesondere
auch bei ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen, in Deutscher
Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere
geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren. [[law:sgb_1:17#abs_2_2|2]]Die für die
Sozialleistung zuständigen Leistungsträger sind verpflichtet, die
durch die Verwendung der Kommunikationshilfen entstehenden Kosten zu
tragen. § 5 der Kommunikationshilfenverordnung in der jeweils
geltenden Fassung gilt entsprechend.
[[law:sgb_1:17#abs_2_3|3]](2a) § 11 des Behindertengleichstellungsgesetzes gilt in seiner
jeweils geltenden Fassung bei der Ausführung von Sozialleistungen
entsprechend.
(3)[[law:sgb_1:17#abs_3_1|1]] In der Zusammenarbeit mit gemeinnützigen und freien Einrichtungen
und Organisationen wirken die Leistungsträger darauf hin, daß sich
ihre Tätigkeit und die der genannten Einrichtungen und Organisationen
zum Wohl der Leistungsempfänger wirksam ergänzen. [[law:sgb_1:17#abs_3_2|2]]Sie haben dabei
deren Selbständigkeit in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben
zu achten. [[law:sgb_1:17#abs_3_3|3]]Die Nachprüfung zweckentsprechender Verwendung bei der
Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bleibt unberührt. [[law:sgb_1:17#abs_3_4|4]]Im übrigen
ergibt sich ihr Verhältnis zueinander aus den besonderen Teilen dieses
Gesetzbuchs; § 97 Abs. 1 Satz 1 bis 4 und Abs. 2 des Zehnten Buches
findet keine Anwendung.
(4)[[law:sgb_1:17#abs_4_1|1]] Die Leistungsträger arbeiten mit den Betreuungsbehörden bei der
Erfüllung ihrer Aufgaben zur Vermittlung geeigneter Hilfen zur
Betreuungsvermeidung zusammen. [[law:sgb_1:17#abs_4_2|2]]Soziale Rechte dürfen nicht deshalb
abgelehnt, versagt oder eingeschränkt werden, weil ein rechtlicher
Betreuer nach § 1814 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellt
worden ist oder bestellt werden könnte.