[[{}law:sgb_1:17|←]][[{}law:sgb_1|↑]][[{}law:sgb_1:19|→]]
=== § 18 Leistungen der Ausbildungsförderung ===
(1)[[law:sgb_1:18#abs_1_1|1]] Nach dem Recht der Ausbildungsförderung können Zuschüsse und
Darlehen für den Lebensunterhalt und die Ausbildung in Anspruch
genommen werden.
(2)[[law:sgb_1:18#abs_2_1|1]] Zuständig sind die Ämter und die Landesämter für
Ausbildungsförderung nach Maßgabe der §§ 39, 40, 40a und 45 des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes.