[[{}law:sgb_1:18|←]][[{}law:sgb_1|↑]][[{}law:sgb_1:19a|→]]
=== § 19 Leistungen der Arbeitsförderung ===
(1)[[law:sgb_1:19#abs_1_1|1]] Nach dem Recht der Arbeitsförderung können in Anspruch genommen
werden:
1. [[law:sgb_1:19#abs_1_2|2]]Berufsberatung und Arbeitsmarktberatung,
2. [[law:sgb_1:19#abs_1_3|3]]Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung,
3. [[law:sgb_1:19#abs_1_4|4]]Leistungen
a) zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung,
b) zur Berufswahl und Berufsausbildung,
c) zur beruflichen Weiterbildung,
d) zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit,
e) zum Verbleib in Beschäftigung,
f) der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben,
4. [[law:sgb_1:19#abs_1_5|5]]Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Arbeitslosengeld bei
Weiterbildung und Insolvenzgeld.
(2)[[law:sgb_1:19#abs_2_1|1]] Zuständig sind die Agenturen für Arbeit und die sonstigen
Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit.