[[{}law:sgb_1:19|←]][[{}law:sgb_1|↑]][[{}law:sgb_1:19b|→]] === § 19a Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende === (1)[[law:sgb_1:19a#abs_1_1|1]] Nach dem Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende können in Anspruch genommen werden 1. [[law:sgb_1:19a#abs_1_2|2]]Leistungen zur Eingliederung in Arbeit, 2. [[law:sgb_1:19a#abs_1_3|3]]Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. (2)[[law:sgb_1:19a#abs_2_1|1]] Zuständig sind die Agenturen für Arbeit und die sonstigen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit, sowie die kreisfreien Städte und Kreise, soweit durch Landesrecht nicht andere Träger bestimmt sind. [[law:sgb_1:19a#abs_2_2|2]]In den Fällen des § 6a des Zweiten Buches ist abweichend von Satz 1 der zugelassene kommunale Träger zuständig.