[[{}law:sgb_1:19|←]][[{}law:sgb_1|↑]][[{}law:sgb_1:19b|→]]
=== § 19a Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ===
(1)[[law:sgb_1:19a#abs_1_1|1]] Nach dem Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende können in
Anspruch genommen werden
1. [[law:sgb_1:19a#abs_1_2|2]]Leistungen zur Eingliederung in Arbeit,
2. [[law:sgb_1:19a#abs_1_3|3]]Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
(2)[[law:sgb_1:19a#abs_2_1|1]] Zuständig sind die Agenturen für Arbeit und die sonstigen
Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit, sowie die kreisfreien
Städte und Kreise, soweit durch Landesrecht nicht andere Träger
bestimmt sind. [[law:sgb_1:19a#abs_2_2|2]]In den Fällen des § 6a des Zweiten Buches ist
abweichend von Satz 1 der zugelassene kommunale Träger zuständig.