[[{}law:sgb_1:19a|←]][[{}law:sgb_1|↑]][[{}law:sgb_1:20|→]] === § 19b Leistungen bei gleitendem Übergang älterer Arbeitnehmer in den Ruhestand === (1)[[law:sgb_1:19b#abs_1_1|1]] Nach dem Recht der Förderung eines gleitenden Übergangs älterer Arbeitnehmer in den Ruhestand können in Anspruch genommen werden: 1. [[law:sgb_1:19b#abs_1_2|2]]Erstattung der Beiträge zur Höherversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung und der nicht auf das Arbeitsentgelt entfallenden Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für ältere Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit verkürzt haben. [[law:sgb_1:19b#abs_1_3|3]]2. [[law:sgb_1:19b#abs_1_4|4]]Erstattung der Aufstockungsbeträge zum Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit. (2)[[law:sgb_1:19b#abs_2_1|1]] Zuständig sind die Agenturen für Arbeit und die sonstigen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit.