[[{}law:sgb_1:19a|←]][[{}law:sgb_1|↑]][[{}law:sgb_1:20|→]]
=== § 19b Leistungen bei gleitendem Übergang älterer Arbeitnehmer in den Ruhestand ===
(1)[[law:sgb_1:19b#abs_1_1|1]] Nach dem Recht der Förderung eines gleitenden Übergangs älterer
Arbeitnehmer in den Ruhestand können in Anspruch genommen werden:
1. [[law:sgb_1:19b#abs_1_2|2]]Erstattung der Beiträge zur Höherversicherung in der gesetzlichen
Rentenversicherung und der nicht auf das Arbeitsentgelt entfallenden
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für ältere Arbeitnehmer,
die ihre Arbeitszeit verkürzt haben.
[[law:sgb_1:19b#abs_1_3|3]]2. [[law:sgb_1:19b#abs_1_4|4]]Erstattung der Aufstockungsbeträge zum Arbeitsentgelt für die
Altersteilzeitarbeit.
(2)[[law:sgb_1:19b#abs_2_1|1]] Zuständig sind die Agenturen für Arbeit und die sonstigen
Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit.