[[{}law:sgb_1:1|←]][[{}law:sgb_1|↑]][[{}law:sgb_1:3|→]] ==== § 2 Soziale Rechte ==== (1)[[law:sgb_1:2#abs_1_1|1]] Der Erfüllung der in § 1 genannten Aufgaben dienen die nachfolgenden sozialen Rechte. [[law:sgb_1:2#abs_1_2|2]]Aus ihnen können Ansprüche nur insoweit geltend gemacht oder hergeleitet werden, als deren Voraussetzungen und Inhalt durch die Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs im einzelnen bestimmt sind. (2)[[law:sgb_1:2#abs_2_1|1]] Die nachfolgenden sozialen Rechte sind bei der Auslegung der Vorschriften dieses Gesetzbuchs und bei der Ausübung von Ermessen zu beachten; dabei ist sicherzustellen, daß die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden.