[[{}law:sgb_1:1|←]][[{}law:sgb_1|↑]][[{}law:sgb_1:3|→]]
==== § 2 Soziale Rechte ====
(1)[[law:sgb_1:2#abs_1_1|1]] Der Erfüllung der in § 1 genannten Aufgaben dienen die
nachfolgenden sozialen Rechte. [[law:sgb_1:2#abs_1_2|2]]Aus ihnen können Ansprüche nur insoweit
geltend gemacht oder hergeleitet werden, als deren Voraussetzungen und
Inhalt durch die Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs
im einzelnen bestimmt sind.
(2)[[law:sgb_1:2#abs_2_1|1]] Die nachfolgenden sozialen Rechte sind bei der Auslegung der
Vorschriften dieses Gesetzbuchs und bei der Ausübung von Ermessen zu
beachten; dabei ist sicherzustellen, daß die sozialen Rechte möglichst
weitgehend verwirklicht werden.