[[{}law:sgb_1:21a|←]][[{}law:sgb_1|↑]][[{}law:sgb_1:22|→]]
=== § 21b Leistungen bei Schwangerschaftsabbrüchen ===
(1)[[law:sgb_1:21b#abs_1_1|1]] Nach dem Fünften Abschnitt des Schwangerschaftskonfliktgesetzes
können bei einem nicht rechtswidrigen oder unter den Voraussetzungen
des § 218a Abs. 1 des Strafgesetzbuches vorgenommenen Abbruch einer
Schwangerschaft Leistungen in Anspruch genommen werden.
(2)[[law:sgb_1:21b#abs_2_1|1]] Zuständig sind die Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen, die
Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als
landwirtschaftliche Krankenkasse, die Deutsche Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See und die Ersatzkassen.