[[{}law:sgb_1:21a|←]][[{}law:sgb_1|↑]][[{}law:sgb_1:22|→]] === § 21b Leistungen bei Schwangerschaftsabbrüchen === (1)[[law:sgb_1:21b#abs_1_1|1]] Nach dem Fünften Abschnitt des Schwangerschaftskonfliktgesetzes können bei einem nicht rechtswidrigen oder unter den Voraussetzungen des § 218a Abs. 1 des Strafgesetzbuches vorgenommenen Abbruch einer Schwangerschaft Leistungen in Anspruch genommen werden. (2)[[law:sgb_1:21b#abs_2_1|1]] Zuständig sind die Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen, die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als landwirtschaftliche Krankenkasse, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die Ersatzkassen.