[[{}law:sgb_1:21b|←]][[{}law:sgb_1|↑]][[{}law:sgb_1:23|→]] === § 22 Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung === (1)[[law:sgb_1:22#abs_1_1|1]] Nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung können in Anspruch genommen werden: 1. [[law:sgb_1:22#abs_1_2|2]]Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und zur Ersten Hilfe sowie Maßnahmen zur Früherkennung von Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren, 2. [[law:sgb_1:22#abs_1_3|3]]Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und andere Leistungen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit sowie zur Erleichterung der Verletzungsfolgen einschließlich wirtschaftlicher Hilfen, 3. [[law:sgb_1:22#abs_1_4|4]]Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit, 4. [[law:sgb_1:22#abs_1_5|5]]Renten an Hinterbliebene, Sterbegeld und Beihilfen, 5. [[law:sgb_1:22#abs_1_6|6]]Rentenabfindungen, 6. [[law:sgb_1:22#abs_1_7|7]]Haushaltshilfe, 7. [[law:sgb_1:22#abs_1_8|8]]Betriebshilfe für Landwirte. (2)[[law:sgb_1:22#abs_2_1|1]] Zuständig sind die gewerblichen Berufsgenossenschaften, die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, die Gemeindeunfallversicherungsverbände, die Feuerwehr-Unfallkassen, die Unfallkassen der Länder und Gemeinden, die gemeinsamen Unfallkassen für den Landes- und kommunalen Bereich und die Unfallversicherung Bund und Bahn.