[[{}law:sgb_1:21b|←]][[{}law:sgb_1|↑]][[{}law:sgb_1:23|→]]
=== § 22 Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung ===
(1)[[law:sgb_1:22#abs_1_1|1]] Nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung können in
Anspruch genommen werden:
1. [[law:sgb_1:22#abs_1_2|2]]Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und
arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und zur Ersten Hilfe sowie
Maßnahmen zur Früherkennung von Berufskrankheiten und arbeitsbedingten
Gesundheitsgefahren,
2. [[law:sgb_1:22#abs_1_3|3]]Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und andere
Leistungen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der
Erwerbsfähigkeit sowie zur Erleichterung der Verletzungsfolgen
einschließlich wirtschaftlicher Hilfen,
3. [[law:sgb_1:22#abs_1_4|4]]Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit,
4. [[law:sgb_1:22#abs_1_5|5]]Renten an Hinterbliebene, Sterbegeld und Beihilfen,
5. [[law:sgb_1:22#abs_1_6|6]]Rentenabfindungen,
6. [[law:sgb_1:22#abs_1_7|7]]Haushaltshilfe,
7. [[law:sgb_1:22#abs_1_8|8]]Betriebshilfe für Landwirte.
(2)[[law:sgb_1:22#abs_2_1|1]] Zuständig sind die gewerblichen Berufsgenossenschaften, die
Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als
landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, die
Gemeindeunfallversicherungsverbände, die Feuerwehr-Unfallkassen, die
Unfallkassen der Länder und Gemeinden, die gemeinsamen Unfallkassen
für den Landes- und kommunalen Bereich und die Unfallversicherung Bund
und Bahn.