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=== § 23 Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte ===
(1)[[law:sgb_1:23#abs_1_1|1]] Nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich
der Alterssicherung der Landwirte können in Anspruch genommen werden:
1. in der gesetzlichen Rentenversicherung:
a) Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen
Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen
zur Nachsorge sowie sonstige Leistungen zur Teilhabe einschließlich
wirtschaftlicher Hilfen,
b) Renten wegen Alters, Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und
Knappschaftsausgleichsleistung,
c) Renten wegen Todes,
d) Witwen- und Witwerrentenabfindungen sowie Beitragserstattungen,
e) Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung,
f) Leistungen für Kindererziehung,
2. in der Alterssicherung der Landwirte:
a) Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen
Rehabilitation, Leistungen zur Nachsorge sowie ergänzende und sonstige
Leistungen zur Teilhabe einschließlich Betriebs- oder Haushaltshilfe,
b) Renten wegen Erwerbsminderung und Alters,
c) Renten wegen Todes,
d) Beitragszuschüsse,
e) Betriebs- und Haushaltshilfe oder sonstige Leistungen zur
Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft.
(2)[[law:sgb_1:23#abs_2_1|1]] Zuständig sind
1. in der allgemeinen Rentenversicherung die Regionalträger, die Deutsche
Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See,
2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung die Deutsche
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,
3. in der Alterssicherung der Landwirte die Sozialversicherung für
Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als landwirtschaftliche
Alterskasse.