[[{}law:sgb_1:24|←]][[{}law:sgb_1|↑]][[{}law:sgb_1:25|→]] === § 24a Leistungen der Soldatenentschädigung === Die Entschädigung für Soldatinnen und Soldaten sowie frühere Soldatinnen und Soldaten richtet sich nach dem Soldatenentschädigungsgesetz. Zuständig für die Durchführung ist die Bundeswehrverwaltung.