[[{}law:sgb_1:26|←]][[{}law:sgb_1|↑]][[{}law:sgb_1:28|→]] === § 27 Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe === (1)[[law:sgb_1:27#abs_1_1|1]] Nach dem Recht der Kinder- und Jugendhilfe können in Anspruch genommen werden: 1. [[law:sgb_1:27#abs_1_2|2]]Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Jugendschutzes, 2. [[law:sgb_1:27#abs_1_3|3]]Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie, 3. [[law:sgb_1:27#abs_1_4|4]]Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege, 4. [[law:sgb_1:27#abs_1_5|5]]Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche sowie Hilfe für junge Volljährige. (2)[[law:sgb_1:27#abs_2_1|1]] Zuständig sind die Kreise und die kreisfreien Städte, nach Maßgabe des Landesrechts auch kreisangehörige Gemeinden; sie arbeiten mit der freien Jugendhilfe zusammen.