[[{}law:sgb_1:26|←]][[{}law:sgb_1|↑]][[{}law:sgb_1:28|→]]
=== § 27 Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe ===
(1)[[law:sgb_1:27#abs_1_1|1]] Nach dem Recht der Kinder- und Jugendhilfe können in Anspruch
genommen werden:
1. [[law:sgb_1:27#abs_1_2|2]]Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des
erzieherischen Jugendschutzes,
2. [[law:sgb_1:27#abs_1_3|3]]Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie,
3. [[law:sgb_1:27#abs_1_4|4]]Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in
Tagespflege,
4. [[law:sgb_1:27#abs_1_5|5]]Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte
Kinder und Jugendliche sowie Hilfe für junge Volljährige.
(2)[[law:sgb_1:27#abs_2_1|1]] Zuständig sind die Kreise und die kreisfreien Städte, nach Maßgabe
des Landesrechts auch kreisangehörige Gemeinden; sie arbeiten mit der
freien Jugendhilfe zusammen.