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=== § 29 Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen ===
(1)[[law:sgb_1:29#abs_1_1|1]] Nach dem Recht der Rehabilitation und Teilhabe behinderter
Menschen können in Anspruch genommen werden
1. [[law:sgb_1:29#abs_1_2|2]]Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, insbesondere
a) Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder,
b) ärztliche und zahnärztliche Behandlung,
c) Arznei- und Verbandmittel sowie Heilmittel einschließlich
physikalischer, Sprach- und Beschäftigungstherapie,
d) Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel,
e) Belastungserprobung und Arbeitstherapie,
2. [[law:sgb_1:29#abs_1_3|3]]Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, insbesondere
a) Hilfen zum Erhalten oder Erlangen eines Arbeitsplatzes,
b) Berufsvorbereitung, berufliche Anpassung, Ausbildung und
Weiterbildung,
c) sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben,
2a. [[law:sgb_1:29#abs_1_4|4]]Leistungen zur Teilhabe an Bildung, insbesondere
a) Hilfen zur Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen
Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der
Vorbereitung hierzu,
b) Hilfen zur schulischen Berufsausbildung,
c) Hilfen zur Hochschulbildung,
d) Hilfen zur schulischen beruflichen Weiterbildung,
3. [[law:sgb_1:29#abs_1_5|5]]Leistungen zur Sozialen Teilhabe, insbesondere
a) Leistungen für Wohnraum,
b) Assistenzleistungen,
c) heilpädagogische Leistungen,
d) Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie,
e) Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und
Fähigkeiten,
f) Leistungen zur Förderung der Verständigung,
g) Leistungen zur Mobilität,
h) Hilfsmittel,
4. unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen, insbesondere
a) Krankengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Krankengeld der
Soldatenentschädigung, Verletztengeld, Übergangsgeld, Ausbildungsgeld
oder Unterhaltsbeihilfe,
b) Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Unfall-, Renten- und
Pflegeversicherung sowie zur Bundesagentur für Arbeit,
c) Reisekosten,
d) Haushalts- oder Betriebshilfe und Kinderbetreuungskosten,
e) Rehabilitationssport und Funktionstraining,
5. besondere Leistungen und sonstige Hilfen zur Teilhabe
schwerbehinderter Menschen am Leben in der Gesellschaft, insbesondere
am Arbeitsleben.
(2)[[law:sgb_1:29#abs_2_1|1]] Zuständig sind die in den §§ 19 bis 24a, 27 und 28 genannten
Leistungsträger und die Integrationsämter.