[[{}law:sgb_1:2|←]][[{}law:sgb_1|↑]][[{}law:sgb_1:4|→]]
==== § 3 Bildungs- und Arbeitsförderung ====
(1)[[law:sgb_1:3#abs_1_1|1]] Wer an einer Ausbildung teilnimmt, die seiner Neigung, Eignung und
Leistung entspricht, hat ein Recht auf individuelle Förderung seiner
Ausbildung, wenn ihm die hierfür erforderlichen Mittel nicht
anderweitig zur Verfügung stehen.
(2)[[law:sgb_1:3#abs_2_1|1]] Wer am Arbeitsleben teilnimmt oder teilnehmen will, hat ein Recht
auf
1. [[law:sgb_1:3#abs_2_2|2]]Beratung bei der Wahl des Bildungswegs und des Berufs,
2. individuelle Förderung seiner beruflichen Weiterbildung,
3. [[law:sgb_1:3#abs_2_3|3]]Hilfe zur Erlangung und Erhaltung eines angemessenen Arbeitsplatzes
und
4. wirtschaftliche Sicherung bei Arbeitslosigkeit und bei
Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers.