[[{}law:sgb_1:29|←]][[{}law:sgb_1|↑]][[{}law:sgb_1:31|→]]
=== § 30 Geltungsbereich ===
(1)[[law:sgb_1:30#abs_1_1|1]] Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs gelten für alle Personen, die
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich
haben.
(2)[[law:sgb_1:30#abs_2_1|1]] Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben
unberührt.
(3)[[law:sgb_1:30#abs_3_1|1]] Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen
innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten
und benutzen wird. [[law:sgb_1:30#abs_3_2|2]]Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er
sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem
Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.