[[{}law:sgb_1:29|←]][[{}law:sgb_1|↑]][[{}law:sgb_1:31|→]] === § 30 Geltungsbereich === (1)[[law:sgb_1:30#abs_1_1|1]] Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben. (2)[[law:sgb_1:30#abs_2_1|1]] Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt. (3)[[law:sgb_1:30#abs_3_1|1]] Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. [[law:sgb_1:30#abs_3_2|2]]Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.