[[{}law:sgb_1:30|←]][[{}law:sgb_1|↑]][[{}law:sgb_1:32|→]] === § 31 Vorbehalt des Gesetzes === Rechte und Pflichten in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuchs dürfen nur begründet, festgestellt, geändert oder aufgehoben werden, soweit ein Gesetz es vorschreibt oder zuläßt.