[[{}law:sgb_1:31|โ†]][[{}law:sgb_1|โ†‘]][[{}law:sgb_1:33|โ†’]] === ยง 32 Verbot nachteiliger Vereinbarungen === Privatrechtliche Vereinbarungen, die zum Nachteil des Sozialleistungsberechtigten von Vorschriften dieses Gesetzbuchs abweichen, sind nichtig.