[[{}law:sgb_1:33c|←]][[{}law:sgb_1|↑]][[{}law:sgb_1:35|→]]
=== § 34 Begrenzung von Rechten und Pflichten ===
(1)[[law:sgb_1:34#abs_1_1|1]] Soweit Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch ein
familienrechtliches Rechtsverhältnis voraussetzen, reicht ein
Rechtsverhältnis, das gemäß Internationalem Privatrecht dem Recht
eines anderen Staats unterliegt und nach diesem Recht besteht, nur
aus, wenn es dem Rechtsverhältnis im Geltungsbereich dieses
Gesetzbuchs entspricht.
(2)[[law:sgb_1:34#abs_2_1|1]] Ansprüche mehrerer Ehegatten auf Witwenrente oder Witwerrente
werden anteilig und endgültig aufgeteilt.