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=== § 35 Sozialgeheimnis ===
(1)[[law:sgb_1:35#abs_1_1|1]] Jeder hat Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten
(§ 67 Absatz 2 Zehntes Buch) von den Leistungsträgern nicht unbefugt
verarbeitet werden (Sozialgeheimnis). [[law:sgb_1:35#abs_1_2|2]]Die Wahrung des
Sozialgeheimnisses umfasst die Verpflichtung, auch innerhalb des
Leistungsträgers sicherzustellen, dass die Sozialdaten nur Befugten
zugänglich sind oder nur an diese weitergegeben werden. [[law:sgb_1:35#abs_1_3|3]]Sozialdaten
der Beschäftigten und ihrer Angehörigen dürfen Personen, die
Personalentscheidungen treffen oder daran mitwirken können, weder
zugänglich sein noch von Zugriffsberechtigten weitergegeben werden.
[[law:sgb_1:35#abs_1_4|4]]Der Anspruch richtet sich auch gegen die Verbände der Leistungsträger,
die Arbeitsgemeinschaften der Leistungsträger und ihrer Verbände, die
Datenstelle der Rentenversicherung, die in diesem Gesetzbuch genannten
öffentlich-rechtlichen Vereinigungen, Integrationsfachdienste, die
Künstlersozialkasse, die Deutsche Post AG, soweit sie mit der
Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist, die
Behörden der Zollverwaltung, soweit sie Aufgaben nach § 2 des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 66 des Zehnten Buches
durchführen, die Versicherungsämter und Gemeindebehörden sowie die
anerkannten Adoptionsvermittlungsstellen (§ 2 Absatz 3 des
Adoptionsvermittlungsgesetzes), soweit sie Aufgaben nach diesem
Gesetzbuch wahrnehmen, und die Stellen, die Aufgaben nach § 67c Absatz
3 des Zehnten Buches wahrnehmen. [[law:sgb_1:35#abs_1_5|5]]Die Beschäftigten haben auch nach
Beendigung ihrer Tätigkeit bei den genannten Stellen das
Sozialgeheimnis zu wahren.
(2)[[law:sgb_1:35#abs_2_1|1]] Die Vorschriften des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches und der
übrigen Bücher des Sozialgesetzbuches regeln die Verarbeitung von
Sozialdaten abschließend, soweit nicht die Verordnung (EU) 2016/679
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. [[law:sgb_1:35#abs_2_2|2]]April 2016 zum
Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener
Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie
95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. [[law:sgb_1:35#abs_2_3|3]]L 119 vom 4.5.2016, S. 1;
L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils
geltenden Fassung unmittelbar gilt. [[law:sgb_1:35#abs_2_4|4]]Für die Verarbeitungen von
Sozialdaten im Rahmen von nicht in den Anwendungsbereich der
Verordnung (EU) 2016/679 fallenden Tätigkeiten finden die Verordnung
(EU) 2016/679 und dieses Gesetz entsprechende Anwendung, soweit nicht
in diesem oder einem anderen Gesetz Abweichendes geregelt ist.
[[law:sgb_1:35#abs_2_5|5]](2a) Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher
Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen
Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen,
bleibt unberührt.
(3)[[law:sgb_1:35#abs_3_1|1]] Soweit eine Übermittlung von Sozialdaten nicht zulässig ist,
besteht keine Auskunftspflicht, keine Zeugnispflicht und keine Pflicht
zur Vorlegung oder Auslieferung von Schriftstücken, nicht
automatisierten Dateisystemen und automatisiert verarbeiteten
Sozialdaten.
(4)[[law:sgb_1:35#abs_4_1|1]] Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stehen Sozialdaten gleich.
(5)[[law:sgb_1:35#abs_5_1|1]] Sozialdaten Verstorbener dürfen nach Maßgabe des Zweiten Kapitels
des Zehnten Buches verarbeitet werden. [[law:sgb_1:35#abs_5_2|2]]Sie dürfen außerdem verarbeitet
werden, wenn schutzwürdige Interessen des Verstorbenen oder seiner
Angehörigen dadurch nicht beeinträchtigt werden können.
(6)[[law:sgb_1:35#abs_6_1|1]] Die Absätze 1 bis 5 finden neben den in Absatz 1 genannten Stellen
auch Anwendung auf solche Verantwortliche oder deren
Auftragsverarbeiter,
1. die Sozialdaten im Inland verarbeiten, sofern die Verarbeitung nicht
im Rahmen einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum erfolgt, oder
2. die Sozialdaten im Rahmen der Tätigkeiten einer inländischen
Niederlassung verarbeiten.
[[law:sgb_1:35#abs_6_2|2]]Sofern die Absätze 1 bis 5 nicht gemäß Satz 1 anzuwenden sind, gelten
für den Verantwortlichen oder dessen Auftragsverarbeiter nur die §§ 81
bis 81c des Zehnten Buches.
(7)[[law:sgb_1:35#abs_7_1|1]] Bei der Verarbeitung zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung
(EU) 2016/679 stehen die Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum und die Schweiz den Mitgliedstaaten der
Europäischen Union gleich. [[law:sgb_1:35#abs_7_2|2]]Andere Staaten gelten insoweit als
Drittstaaten.