[[{}law:sgb_1:35|←]][[{}law:sgb_1|↑]][[{}law:sgb_1:36a|→]] === § 36 Handlungsfähigkeit === (1)[[law:sgb_1:36#abs_1_1|1]] Wer das fünfzehnte Lebensjahr vollendet hat, kann Anträge auf Sozialleistungen stellen und verfolgen sowie Sozialleistungen entgegennehmen. [[law:sgb_1:36#abs_1_2|2]]Der Leistungsträger soll den gesetzlichen Vertreter über die Antragstellung und die erbrachten Sozialleistungen unterrichten. (2)[[law:sgb_1:36#abs_2_1|1]] Die Handlungsfähigkeit nach Absatz 1 Satz 1 kann vom gesetzlichen Vertreter durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger eingeschränkt werden. [[law:sgb_1:36#abs_2_2|2]]Die Rücknahme von Anträgen, der Verzicht auf Sozialleistungen und die Entgegennahme von Darlehen bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.