[[{}law:sgb_1:35|←]][[{}law:sgb_1|↑]][[{}law:sgb_1:36a|→]]
=== § 36 Handlungsfähigkeit ===
(1)[[law:sgb_1:36#abs_1_1|1]] Wer das fünfzehnte Lebensjahr vollendet hat, kann Anträge auf
Sozialleistungen stellen und verfolgen sowie Sozialleistungen
entgegennehmen. [[law:sgb_1:36#abs_1_2|2]]Der Leistungsträger soll den gesetzlichen Vertreter
über die Antragstellung und die erbrachten Sozialleistungen
unterrichten.
(2)[[law:sgb_1:36#abs_2_1|1]] Die Handlungsfähigkeit nach Absatz 1 Satz 1 kann vom gesetzlichen
Vertreter durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger
eingeschränkt werden. [[law:sgb_1:36#abs_2_2|2]]Die Rücknahme von Anträgen, der Verzicht auf
Sozialleistungen und die Entgegennahme von Darlehen bedürfen der
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.