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=== § 36a Elektronische Kommunikation ===
(1)[[law:sgb_1:36a#abs_1_1|1]] Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der
Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet.
(2)[[law:sgb_1:36a#abs_2_1|1]] Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit
nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die
elektronische Form ersetzt werden. [[law:sgb_1:36a#abs_2_2|2]]Der elektronischen Form genügt ein
elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur versehen ist. [[law:sgb_1:36a#abs_2_3|3]]Die Signierung mit einem Pseudonym, das die
Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht
unmittelbar durch die Behörde ermöglicht, ist nicht zulässig.
[[law:sgb_1:36a#abs_2_4|4]](2a) Die Schriftform kann auch ersetzt werden
1. durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen
Formular, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über
öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird, wenn
a) bei einer Eingabe über öffentlich zugängliche Netze ein elektronischer
Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12
des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes
erfolgt;
b) bei der Kommunikation zwischen dem Versicherten und seiner
Krankenkasse die Identität mit der elektronischen Gesundheitskarte
nach § 291a des Fünften Buches oder mit der digitalen Identität nach §
291 Absatz 8 des Fünften Buches elektronisch nachgewiesen wird;
c) die Voraussetzungen nach § 9a Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes
vorliegen;
2. durch Übermittlung einer von dem Erklärenden elektronisch signierten
Erklärung an die Behörde
a) aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach den §§ 31a
und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder aus einem entsprechenden,
auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach;
b) aus einem elektronischen Postfach einer Behörde oder einer
juristischen Person des öffentlichen Rechts, das nach Durchführung
eines Identifizierungsverfahrens nach den Regelungen der auf Grund des
§ 130a Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung erlassenen
Rechtsverordnung eingerichtet wurde;
c) aus einem elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen
Person oder einer sonstigen Vereinigung, das nach Durchführung eines
Identifizierungsverfahrens nach den Regelungen der auf Grund des §
130a Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung erlassenen
Rechtsverordnung eingerichtet wurde;
d) mit der Versandart nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes;
3. bei elektronischen Verwaltungsakten oder sonstigen elektronischen
Dokumenten der Behörde
a) indem diese mit dem qualifizierten elektronischen Siegel der Behörde
versehen werden;
b) durch Versendung einer De-Mail-Nachricht nach § 5 Absatz 5 des De-
Mail-Gesetzes, bei der die Bestätigung des akkreditierten
Diensteanbieters die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos
erkennen lässt.
[[law:sgb_1:36a#abs_2_5|5]](2b) Ermöglicht die Behörde die unmittelbare Abgabe einer Erklärung in
einem elektronischen Formular, das von der Behörde in einem
Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung
gestellt wird, so hat sie dem Erklärenden vor Abgabe der Erklärung
Gelegenheit zu geben, die gesamte Erklärung auf Vollständigkeit und
Richtigkeit zu prüfen. [[law:sgb_1:36a#abs_2_6|6]]Nach der Abgabe ist dem Erklärenden eine Kopie
der Erklärung zur Verfügung zu stellen. [[law:sgb_1:36a#abs_2_7|7]]Die Sätze 1 und 2 gelten nicht
für Absatz 2a Nummer 1 Buchstabe c.
[[law:sgb_1:36a#abs_2_8|8]](2c) Ist durch Rechtsvorschrift die Verwendung eines bestimmten
Formulars vorgeschrieben, das ein Unterschriftsfeld vorsieht, wird
allein dadurch nicht die Anordnung der Schriftform bewirkt. [[law:sgb_1:36a#abs_2_9|9]]Bei einer
für die elektronische Versendung an die Behörde bestimmten Fassung des
Formulars entfällt das Unterschriftsfeld.
(3)[[law:sgb_1:36a#abs_3_1|1]] Ist ein der Behörde übermitteltes elektronisches Dokument für sie
zur Bearbeitung nicht geeignet, teilt sie dies dem Absender unter
Angabe der für sie geltenden technischen Rahmenbedingungen
unverzüglich mit. [[law:sgb_1:36a#abs_3_2|2]]Macht ein Empfänger geltend, er könne das von der
Behörde übermittelte elektronische Dokument nicht bearbeiten,
übermittelt sie es ihm erneut in einem geeigneten elektronischen
Format oder als Schriftstück.
(4)[[law:sgb_1:36a#abs_4_1|1]] Die Träger der Sozialversicherung einschließlich der Bundesagentur
für Arbeit, ihre Verbände und Arbeitsgemeinschaften verwenden unter
Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im
jeweiligen Sozialleistungsbereich Vertrauensdienste, die eine
gemeinsame und bundeseinheitliche Kommunikation und Übermittlung der
Daten und die Überprüfbarkeit der qualifizierten elektronischen
Signatur auf Dauer sicherstellen. [[law:sgb_1:36a#abs_4_2|2]]Diese Träger sollen über ihren
jeweiligen Bereich hinaus Vertrauensdienste im Sinne des Satzes 1
verwenden. [[law:sgb_1:36a#abs_4_3|3]]Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die
Leistungserbringer nach dem Fünften und dem Elften Buch und die von
ihnen gebildeten Organisationen.
(5)[[law:sgb_1:36a#abs_5_1|1]] Die Identifizierung und Authentifizierung der Nutzer im Sinne des
§ 2 Absatz 4 Nummer 1 des Onlinezugangsgesetzes für die
Inanspruchnahme elektronischer Verwaltungsleistungen nach dem
Sozialgesetzbuch kann in Ergänzung zum zentralen Bürgerkonto nach § 3
Absatz 1 Satz 1 des Onlinezugangsgesetzes auch über die Nutzerkonten
der Leistungsträger erfolgen.