[[{}law:sgb_1:37|←]][[{}law:sgb_1|↑]][[{}law:sgb_1:39|→]] === § 38 Rechtsanspruch === Auf Sozialleistungen besteht ein Anspruch, soweit nicht nach den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs die Leistungsträger ermächtigt sind, bei der Entscheidung über die Leistung nach ihrem Ermessen zu handeln.